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Update zum Coronavirus – eine versicherungstechnische Bewertung

von Kaiser & Schmedding, 21. April 2020

Die Lage zum Coronavirus hat sich in den vergangenen Wochen drastisch verschärft. Schulen werden für mehrere Wochen geschlossen, öffentliche Veranstaltungen werden abgesagt, erste Betriebe müssen auf behördlicher Anordnung den Geschäftsbetrieb einstellen.

Aus diesem Grund erreichen uns täglich viele Anfragen, wie man sich ggf. gegen diese Pandemie und daraus resultierende wirtschaftliche Schäden versichern kann.

Grundsätzlich gilt: Es greift bezüglich der aktuellen Corona-Erkrankungen keine Ertrags- oder Betriebsunterbrechungsversicherung!

Die klassische Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung bietet Ihnen Versicherungsschutz gegen die im Versicherungsschein benannten Gefahren, z.B. Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel oder sogenannte Elementargefahren. Manche Sachversicherungen bieten auch einen Versicherungsschutz gegen unbenannte Gefahren, eine All-Risk Deckung, an. Bei allen Versicherungsformen ist aber ausschließlich ein Schaden an der versicherten Sache (z.B. Gebäude, Waren- und Vorräte etc.) durch eine im Versicherungsschein benannte Gefahr versichert. Ein solcher versicherter Sachschaden ist immer existenziell für eine vorhandene Betriebsunterbrechungsversicherung. Man kann also vereinfacht formulieren, wenn man einen Schaden an seinen versicherten Sachgegenständen hat, greift auch eine etwaige Unterbrechungsversicherung, sofern bei beiden Policen die gleichen versicherten Gefahren enthalten sind. Oder bei einem versicherten Unterbrechungsschaden muss ein versicherter Sachschaden zwingend vorausgegangen sein!

Durch Viren kann kein Sachschaden eintreten, in Folge sind auch entstehende Betriebsunterbrechungen über die Sachversicherung nicht gedeckt und nicht versicherbar!

Bei den momentan ausgesprochenen behördlichen Betriebsschließungen fehlt es allerdings an diesem versicherten Sachschaden, sodass auch die Betriebsunterbrechungsversicherung nicht leistet.

Versicherungsschutz kann nach aktuellem Stand einzig und allein nur bedingt eine Betriebsschließungsversicherung gewährleisten.

Allerdings sind diese Betriebsschließungsversicherungen mit Vorsicht zu bewerten! Pandemien, wie wir sie gerade erleben, sind im Normalfall im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung nicht abdeckt. Denn die Betriebsschließungsversicherung schützt gegen die Folgen eines zeitlich und lokal begrenzten Ausbruchs bekannter, in den jeweiligen Versicherungsbedingungen aufgeführten Krankheiten oder Krankheitserreger in einem Betrieb.
Um hier ein versichertes Ereignis zu haben, muss der Betrieb auf Geheiß einer Behörde geschlossen werden und der aktuelle Coronavirus muss unter den versicherten Krankheitserregern benannt sein.

Zurzeit werden lediglich Mitarbeiter, die Symptome einer Erkrankung aufweisen, unter häuslicher Quarantäne gestellt. Ein versichertes Ereignis liegt bei einer Quarantäne der gesamten Belegschaft nicht vor! Hier muss aufgrund der Erkrankung von behördlicher Seite aus eine Betriebsschließung erfolgen. Dies ist bisher, auch beim momentanen Coronavirus, nicht gegeben.

Sofern eine behördliche Isolierung oder eine Anordnung von ganzen Gemeinden gibt und sogenannte Quarantänegebiete ausgerufen werden, ist dies in der Regel einer Schließung des Betriebes aufgrund einer behördlichen Anordnung gleichzusetzen. Es empfiehlt sich allerdings, dass man sich eine entsprechend auf die eigene Firma ausgestellte Anordnung einfordert.

Hat der versicherte Betrieb eine solche Anordnung, so hat er allerdings nur einen kleinen Teil erfüllt um eine Versicherungsleistung zu erhalten. Der größere Teil ist der vielleicht sogar wichtigste! Bedingungsgemäß muss in dem versicherten Betrieb ein sogenannter Seuchenherd vorhanden sein! Wie bereits oben beschrieben, reicht es nicht aus, dass aus Maßnahmen der allgemeinen Vorsicht ein Betrieb geschlossen wird. Es ist zwingend erforderlich, dass durch den Virus der Betrieb direkt kontaminiert ist und somit im versicherten Betrieb sich der Seuchenherd befindet!

Folgende Gründe sprechen dafür, dass die aktuelle Situation nicht abgedeckt ist:

1.  Das Coronavirus ist nicht in den Versicherungsbedingungen aufgeführt.

2.  Die meisten der aktuellen Betriebsschließungen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus erfolgen als vorsorgliche Anordnung in der Breite und nicht, weil von einzelnen Betrieben eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit anderer ausgeht.

3.  Viele Versicherungskunden sind Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, denen die Abgabe und Lieferung von Speisen weiterhin gestattet ist und die daher nicht vollständig schließen müssen.

Eine Betriebsschließungsversicherung kann nur bei Branchen abgeschlossen werden, die mit Lebensmitteln umgehen, also Produktion mit Lebensmittel, Einzel- oder Großhandel mit Lebensmittel und Hotelbetriebe. Ferner können die Betriebsschließungsversicherung auch für Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen angeboten werden. Man spricht hier von Branchen mit besonderer Gesundheitsgefährdung. Andere Branchen, insbesondere der Möbeleinzelhandel, können nach jetzigem Stand keinen Versicherungsschutz beantragen.
Da die Ausbreitung und die daraus resultierenden Folgen, nach jetzigem Stand nicht abschätzbar sind, werden von den meisten Versicherern auch keine Neuanträge mehr angenommen oder Angebote erstellt.

Das bayrische Wirtschaftsministerium hat in initiierten Gesprächen mit den Interessensverbänden der betroffenen Betrieben (insbesondere dem deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA)), der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft und Versicherern Gespräche geführt. Aus diesen Gesprächen wurde ein Kulanzangebot der Versicherer formuliert.
Der wirtschaftliche Schaden der Unternehmen reduziert sich durch die Unterstützungsmaßnahmen des Staates um Durchschnitt um ca. 70%. Zu diesen Maßnahmen zählen unter anderem das Kurzarbeitergeld und die Soforthilfemaßnahmen der Länder und des Bundes. Der verbleibende wirtschaftliche Schaden liegt im Durchschnitt bei ca. 30 Prozent. Die Betriebsschließungsversicherer beteiligen sich an rund der Hälfte dieses verbliebenden Schadens, in dem man für die betroffenen Kunden 15 Prozent der jeweils versicherten Tagesentschädigung für die feste Dauer von 30 Tagen zahlt.

Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und für künftige Fälle, sind mit diesem Vorschlag auch etwaige zukünftige Ansprüche aus der Corona-Pandemie abgegolten.

Kaiser & Schmedding steht im engen Kontakt mit dem deutschen und internationalen Versicherungsmarkt und prüft alle Möglichkeiten einer Epidemieversicherung. Sobald wir hier etwas Neues erfahren, werden wir Sie kurzfristig informieren.
Wichtige Informationen zu behördlich angeordneten Schließungen!

Damit Sie im Zweifel den Versicherungsschutz Ihrer Sachversicherungsverträge nicht gefährden, sollten Sie einige Punkte beachten:

1. die volle Funktion aller Brandschutzanlagen ist zu gewährleisten (dazu zählen u.a. Brandmelde- und Sprinkleranlagen)

2. die Beheizung der Räumlichkeiten zum Schutz vor Frostschäden ist erforderlich

3. eine vorsorgliche Meldung an den Versicherungsmakler sollte kurzfristig erfolgen

4. eine vorsorgliche Meldung an die Behörden ist in der Regel dann nicht erforderlich, wenn die Aufforderung zur Schließung von dort erfolgte

5. eine tägliche Kontrolle bzw. Begehung des Objektes ist erforderlich

6. alle behördlichen Auflagen sind auch während der Schließung einzuhalten

Ferner empfehlen wir alle Brandschutztüren und -tore zu schließen und diese verschlossen zuhalten.

Aus der Presse

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